RS Vfgh 1999/2/22 G228/98

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §49

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Bestimmung über die Unterlassung von Kontrollmeldungen in der Arbeitslosenversicherung mangels Legitimation; Bezugseinstellungsbescheide aufgrund unterlassener Meldungen bereits erlassen und angefochten

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §49 Abs2 erster Satz AlVG.

Wie sich schon aus VfSlg. 14.419/1996 ergibt, geht es bei einer Nichtauszahlung von Notstandshilfe wegen unterlassener Kontrollmeldung nicht lediglich um die Durchsetzung eines - wenngleich formlos - zuerkannten Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, also um dessen Liquidierung. Vielmehr ist mit Rücksicht auf die unterlassene Kontrollmeldung die Frage strittig, ob gemäß §49 Abs2 erster Satz AlVG ein Anspruchsverlust eingetreten sei; über diese Frage der Gebührlichkeit ist im Fall der Strittigkeit durch Bescheid des Arbeitsmarktservice zu entscheiden.

Dies ist - wie mehrere Beschwerden des Antragstellers gegen derartige Bezugseinstellungsbescheide gemäß §49 Abs2 AlVG zeigen - auch geschehen.

Ablehnung dieser Beschwerden; keine Bedenken gegen diese Bestimmung.

Auf die materiellen Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Umweges kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • G 228/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.02.1999 G 228/98

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeitslosenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G228.1998

Dokumentnummer

JFR_10009778_98G00228_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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