RS Vwgh 1999/3/25 98/15/0125

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
57/01 Versicherungsaufsicht

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
VAG 1978 §14 idF 1994/652;
VAG 1978 §1a idF 1994/652;
VAGNov 1994;

Rechtssatz

Wie sich aus den ErlRV 1682 BlgNR 18. GP, 26, ergibt, dient die VAG-Novelle 1994 der Umsetzung von EG-Richtlinien, deren Ziel die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungswesen ist. Dies geschah im Wesentlichen durch die Einführung der einheitlichen Zulassung und der Herkunftskontrolle. Einheitliche Zulassung bedeutet, dass ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat auf Grund der Zulassung in seinem Sitzstaat die Vertragsversicherung in jedem anderen Vertragsstaat betreiben darf, sei es durch Errichtung einer Zweigniederlassung, sei es im Dienstleistungsverkehr. Herkunftskontrolle bedeutet, dass die Beaufsichtigung über den Betrieb der Vertragsversicherung in allen Vertragsstaaten des EWR der zuständigen Behörde desjenigen Vertragsstaates obliegt, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150125.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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