RS Vfgh 1999/2/22 B940/98

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
FremdenG 1997 §17
FremdenG 1997 §37 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung des Beschwerdeführers ohne ausreichende Interessenabwägung; rechtswidriger Aufenthalt des Fremden im Inland allein nicht ausreichend

Rechtssatz

Auch auf der Grundlage des FremdenG 1997 ist notwendige Voraussetzung einer Ausweisung der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Inland. Für sich allein betrachtet reicht dies nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen, vielmehr muß eine solche gemäß §37 Abs1 FremdenG 1997 zur Erreichung der in Art8 Abs2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Solches vermag aber der angefochtene Bescheid nicht plausibel zu vermitteln. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Hinblick auf die Integration seiner ganzen Familie in Österreich verletzt der angefochtene Bescheid auf Grundlage der hier gewählten Begründung den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B940.1998

Dokumentnummer

JFR_10009778_98B00940_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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