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E6JNorm
61993CJ0062 BP Soupergaz Anonimos Etairia Geniki VORAB;Rechtssatz
Der vom EuGH in den Urteilen vom 14.12.1995, Peterbroeck, Rs C-312/93, und van Schijndel, Rs C-430/93 und C-431/93, angesprochene Grundsatz der Rechtssicherheit schließt aus, dass eine Verfahrenspartei in Fällen, in denen sie nicht gehindert war, ihre Verteidigungsrechte in einem ordnungsgemäß abgeführten Verfahren zu wahren, eine allfällige (materielle) Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung nach Belieben neu aufrollen kann. Wie auch der BFH mit Urteil v 21.3.1996, XI R 36/95, BFHE 179/563, BStBl. II 1996/399, UR 1996, 392 klargestellt hat, kommt daher eine Änderung bereits bestandskräftiger Abgabenbescheide nicht in Betracht. Eine solche Änderung ist abgesehen vom Vorliegen eines speziellen Änderungstatbestandes im Abgabenverfahrensrecht nur dann zulässig, wenn gegen den Festsetzungsbescheid rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen wird. Die Rechtsmittelbefugnis lässt den Abgabepflichtigen eine ausreichende Möglichkeit offen, ihre vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte wahrzunehmen, womit die im Abgabenverfahrensrecht geltende Bestandskraft (Rechtskraft) von Bescheiden auch gemeinschaftsrechtlich abgesichert ist (Hinweis Lohse, UR 1995, 408, zum Urteil d EuGH vom 6.7.1995, Rs C-62/93, "BP Soupergaz").
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB;Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160297.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011