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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0214Rechtssatz
Die Beteiligung an einem Bauverfahren als Partei spricht für die Bauherreneigenschaft. Daraus allein kann jedoch noch keine zwingende Schlussfolgerung abgeleitet werden, da sich der Bauherr grundsätzlich einer Hilfsperson bedienen kann, die für ihn alle Behördenschritte unternimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996160213.X03Im RIS seit
03.04.2001