Index
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
GetränkesteuerG Wr 1992 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0153 E 12. Mai 1989 RS 2(hier: gilt auch für § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1992)Stammrechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 1 ViehWG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs 1 VStG. Es ist daher Sache des Besch, alles, was für seine Entlastung spricht, initiativ darzulegen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160347.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009