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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist Gegenleistung auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten. Leistungen auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages sind in die Gegenleistung dann einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160066.X01Im RIS seit
20.11.2000