RS Vwgh 1999/3/31 98/16/0321

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Veröffentlicht am 31.03.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §161 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0322

Rechtssatz

Die Beh ist, wenn die Partei die erforderlichen Sachbehauptungen aufgestellt und damit entsprechende Beweise oder Bescheinigungsmittel (Hinweis E 13.10.1983, 82/15/0062: Glaubhaftmachung genügt) angeboten bzw geführt hat, von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht völlig entbunden. Insb in Fällen, in denen der Abgabepflichtige Behauptungen aufstellt, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen können, bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertritt, dass sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind, ist es erforderlich, dass der Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw Glaubhaftmachung aufgefordert wird (Hinweis E 8.2.1989, 85/13/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160321.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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