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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
FinStrG §51 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht bzw die Einreichung einer Getränkesteuererklärung "in nicht voller Höhe" sind nach § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1992 keine Tatbestandselemente. Diese Bestimmung des Wr GetränkesteuerG 1992 stellt im Unterschied zum FinStrG, nach dessen § 51 Abs 1 lit a sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig macht, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche oder monopolrechtliche Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht verletzt, die Einreichung einer Getränkesteuererklärung "in nicht voller Höhe" nicht unter Strafe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160347.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009