Index
E1ENorm
11992E092 EGV Art92 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0053Rechtssatz
Die Frage, ob die Absicht der Erhebung einer VfGH-Beschwerde zwecks Erlangung der so genannten "Ergreiferprämie" einer Aussetzung des Abgabenverfahrens entgegensteht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen (Hinweis E 3.9.1987, 87/16/0061). Der weiters von der Judikatur geforderten Voraussetzung, dass beim VfGH schon ein einschlägiges Verfahren anhängig sein muss (Hinweis E 2.10.1984, 84/14/0018, 0044), ist der Fall gleichzuhalten, dass die bevorstehende Gerichtsanhängigkeit der präjudiziellen Norm dargetan wird (Hinweis Stoll, BAO-Kommenar III, 2752 Abs. 2 letzter Halbsatz). Davon ist im konkreten Fall auf Grund der vom Abgabepflichtigen dargelegten Argumente jedenfalls auszugehen. (Hier: Der Abgabepflichtige wendet sich dagegen, das ihn betreffende Abgabenverfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH zur Gemeinschaftswidrigkeit der Getränkesteuer auszusetzen. Dazu verweist er insb darauf, dass die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass auf Grund der zu erwartenden Entscheidung des EuGH (betreffend alkoholische Getränke) die Frage einer sich daraus für nicht alkoholische Getränke ergebenden Verfassungswidrigkeit (Gleichheitswidrigkeit) im Rahmen des schon beim VwGH anhängigen Verfahrens, Zl 97/16/0221, zum Anlass eines Normprüfungsantrages und daraus folgend, eines entsprechenden Verfahrens beim VfGH gemacht werden wird. Er sieht sich durch die verfügte Aussetzung daran gehindert, rechtzeitig durch Vorantreibung seines Verfahrens (allenfalls im Wege der Erhebung einer Säumnisbeschwerde) die Erlassung eines Berufungsbescheides zu erwirken, um diesen dann im Wege einer Anfechtung beim VfGH zu einem Anlassfall zu machen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160052.X01Im RIS seit
03.04.2001