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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §1061;Rechtssatz
Während durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter zwischen den Vertragschließenden im Wege einer einzigen Einigung vereinbart wird, dass die Leistung unmittelbar an einen Dritten zu erbringen ist, der lediglich zum Zeitpunkt des Rechtserwerbes bestimmbar sein muss, liegen im Falle des so genannten Streckengeschäftes mehrere Titelgeschäfte in Form einer Kette vor; nur die Auslieferung (Übergabe) erfolgt dann abgekürzt durch Übergabe des Objektes vom ersten Veräußerer an den letzten Erwerber. Der Eigentumserwerb durch den Letzterwerber basiert auf der Gültigkeit aller Titelgeschäfte in der Kette.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160182.X02Im RIS seit
21.02.2002