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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
AbgÄG 1994 Art8;Beachte
Siehe jedoch: E VfGH 25.2.1999, B 128/97, E VfGH 7.6.1999, B 318/97 und E VfGH 23.6.1999, B 36/98;Rechtssatz
Die Befreiung von der Erbschaftsteuer gem § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG idF BGBl 1994/680 kommt nur zum Tragen, wenn Inhalt des Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist. Handelt es sich hingegen um ein Geldvermächtnis, so ist das Vermächtnis nicht steuerfrei (Hinweis E 17.12 1998, 98/16/0364). Auch in den gegenständlichen Fällen sind Barbeträge vermacht worden und nicht Sparbücher; dass laut Testament den Barbeträgen Spareinlagen und laufende Guthaben "gegenübergestellt" wurden, verdeutlicht dies nur. Es ist auch ohne Belang, dass eine bestimmte Person (hier der Rechtsanwalt des Vermächtnisnehmers) schon testamentarisch zum Testamentsvollstrecker bestellt wurde und der Alleinerbe keinen Einfluss auf die Art und Weise der Erfüllung der Legatsforderungen gehabt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160038.X01Im RIS seit
23.01.2002