RS Vwgh 1999/3/31 98/16/0215

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Veröffentlicht am 31.03.1999
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §18 Abs1;

Beachte

Besprechung in: SWK 1999 S 739-740; SWK 1999, S 532 - S 535;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/05 89/15/0125 6 (Hier: Dazu wird die Meinung vertreten, dass auch die Weiterübertragung des Anspruches auf Übereignung der Börsenumsatzsteuer unterliegt (Hinweis Kinnebrock/Meulenbergh, KVG/5, Rz 2 zu § 18 KVG; Dorazil, KVG, Kurzkommentar/2, 229 II.1.2; Takacs, Kapitalverkehrsteuer, zu §18/3 Abs 1).

Stammrechtssatz

Die Börsenumsatzsteuer knüpft nicht an den tatsächlich bewirkten Umsatz (die Lieferung oder Leistung) an, sondern an das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das die Verpflichtung zur Übereignung der Wertpapiere (des Geschäftanteiles) begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160215.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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