RS Vwgh 1999/3/31 98/16/0297

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Veröffentlicht am 31.03.1999
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L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §241 Abs1;
BAO §243;
LAO Tir 1984 §148;
LAO Tir 1984 §188 Abs1;
LAO Tir 1984 §190;

Rechtssatz

Ein Rückzahlungsantrag ist nicht gerechtfertigt, wenn eine Abgabe zu Unrecht festgesetzt wurde. Unrechtmäßig festgesetzte Abgaben müssen vielmehr im Wege der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden (Hinweis E 22.6.1990, 88/17/0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160297.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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