RS Vfgh 1999/2/23 G231/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Nö BauO 1996 §6 Abs3

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der Einschränkung von Nachbarrechten im Baubewilligungsverfahren bei gewerblichen Betriebsanlagen

Rechtssatz

§6 Abs3 Nö BauO 1996, LGBl 8200-0, wird gemäß Art140 Abs1 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben.

Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des §118 Abs9 Nö BauO 1976, LGBl 8200-14, (aufgehoben mit E v 09.12.98, G134/98 ua) beschränkt §6 Abs3 Nö BauO 1996 das Mitspracherecht nicht nur bei gewerblichen Betriebsanlagen, die außer der baubehördlichen auch einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedürfen, sondern ganz allgemein bei gewerblichen Betriebsanlagen, ohne Rücksicht auf deren Genehmigungspflicht nach den gewerberechtlichen Vorschriften.

Der Verfassungsgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß infolge Fehlens eines Mitspracherechtes des Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Vergleich zur verfassungswidrigen Vorgängerbestimmung noch weiter eingeschränkt wird, wofür es an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt.

(Anlaßfall B1494/98, E v 23.02.99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G231.1998

Dokumentnummer

JFR_10009777_98G00231_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten