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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine sachliche Rechtfertigung der Einschränkung von Nachbarrechten im Baubewilligungsverfahren bei gewerblichen BetriebsanlagenRechtssatz
§6 Abs3 Nö BauO 1996, LGBl 8200-0, wird gemäß Art140 Abs1 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben.
Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des §118 Abs9 Nö BauO 1976, LGBl 8200-14, (aufgehoben mit E v 09.12.98, G134/98 ua) beschränkt §6 Abs3 Nö BauO 1996 das Mitspracherecht nicht nur bei gewerblichen Betriebsanlagen, die außer der baubehördlichen auch einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedürfen, sondern ganz allgemein bei gewerblichen Betriebsanlagen, ohne Rücksicht auf deren Genehmigungspflicht nach den gewerberechtlichen Vorschriften.
Der Verfassungsgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß infolge Fehlens eines Mitspracherechtes des Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Vergleich zur verfassungswidrigen Vorgängerbestimmung noch weiter eingeschränkt wird, wofür es an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt.
(Anlaßfall B1494/98, E v 23.02.99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Baurecht, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G231.1998Dokumentnummer
JFR_10009777_98G00231_01