RS Vwgh 1999/3/31 98/16/0347

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Veröffentlicht am 31.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei einem Ungehorsamsdelikt hat der Täter glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die allerdings widerlegbare Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Zur Widerlegung bedarf es jedoch nicht mehr, wie auf Grund der Rechtslage vor der VStG-Nov 1987, eines Entlastungsbeweises durch den Besch, sondern es ist hiefür die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160347.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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