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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §1002;Beachte
Besprechung in: SWK 1999 S 739-740; SWK 1999, S 532 - S 535;Rechtssatz
Der Treugeber hat es rechtlich in der Hand, jederzeit das Treuhandverhältnis zu beenden und die Übertragung (bzw Rückübertragung) des Eigentums am Treugut an ihn zu begehren. Er hat insoweit keine andere Stellung als etwa ein Käufer, der nach Abschluss des Kaufvertrages vor Übergabe der Kaufsache gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Übereignung hat, somit eine Rechtsposition, der keinesfalls nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Daraus folgt aber, dass auch ein entgeltliches Geschäft über den Erwerb der Position eines Treugebers dem Erwerber (= dem neuen Treugeber) letzten Endes das Recht auf Eigentumserwerb am Treugut verschafft. Es ist daher in einem entgeltlichen Treugeberwechsel die Übertragung des Eigentumsanspruches gegenüber dem Treuhänder zu erblicken. Auch Dorazil ( KVG, Kurzkommentar/2, 236 VII. 4. zu § 18 KVG) lässt diese Konsequenz offen, weil er die Übertragung von einem Treugeber auf einen anderen Treugeber nur wegen der dabei (seiner Ansicht nach) regelmäßig fehlenden Entgeltlichkeit nicht der Börsenumsatzsteuer unterwirft (argumentum: "Grundsätzlich liegt Entgeltlichkeit ... nicht vor").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160215.X03Im RIS seit
21.02.2002