RS Vfgh 1999/2/23 B149/99, B150/99, B151/99, B152/99, B153/99, B154/99, B155/99, B156/99, B157/99, B

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden mangels Sachverhaltsdarstellung; kein behebbares Formgebrechen

Rechtssatz

Die Beschwerden richten sich jeweils gegen die Abweisung von offenbar gleichlautenden Anträgen auf Erhöhung der vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gewährten Pensionen sowie auf Nachzahlung von Pensionen. Die Beschwerden enthalten keine individualisierten, sondern wörtlich idente, lediglich das vorangegangene Verwaltungsgeschehen zusammenfassende Sachverhaltsdarstellungen, aus der zwar das an den Gerichtshof herangetragene Rechtsproblem, nicht aber die der Beschwerde zugrundeliegenden Lebensumstände und der jeweils rechtsbegründende Sachverhalt hervorgehen.

(Ebenso: B193/99 ua, B v 23.02.99).

Entscheidungstexte

  • B 149-188/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1999 B 149-188/99
  • B 193-196/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1999 B 193-196/99

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B149.1999

Dokumentnummer

JFR_10009777_99B00149_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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