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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung von Beschwerden mangels Sachverhaltsdarstellung; kein behebbares FormgebrechenRechtssatz
Die Beschwerden richten sich jeweils gegen die Abweisung von offenbar gleichlautenden Anträgen auf Erhöhung der vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gewährten Pensionen sowie auf Nachzahlung von Pensionen. Die Beschwerden enthalten keine individualisierten, sondern wörtlich idente, lediglich das vorangegangene Verwaltungsgeschehen zusammenfassende Sachverhaltsdarstellungen, aus der zwar das an den Gerichtshof herangetragene Rechtsproblem, nicht aber die der Beschwerde zugrundeliegenden Lebensumstände und der jeweils rechtsbegründende Sachverhalt hervorgehen.
(Ebenso: B193/99 ua, B v 23.02.99).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B149.1999Dokumentnummer
JFR_10009777_99B00149_01