RS Vwgh 1999/4/7 98/09/0235

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Veröffentlicht am 07.04.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/19 95/09/0153 3 (hier: Gerade das Funktionieren der Überwachung der Einhaltung der Rechtsordnung hängt entscheidend davon ab, wie korrekt ein Sicherheitswachebeamter während seines Dienstes sich im Rotlichtmilieu verhält. Ein Sicherheitswachebeamter, der sich außerhalb von Amtshandlungen während seiner Dienstzeit in Uniform zu privaten Zwecken zusammen mit einem unmittelbar Untergebenen in einem Animierlokal aufhält, wobei er dem Untergebenen hiezu eine Weisung erteilt hat, in weiterer Folge durch die Entnahme eines unbelichteten Filmes eines Fotoapparates eine Sachbeschädigung zum Nachteil eines Gastes begeht, sodann eine außerdienstliche Beförderung einer Animierdame mit dem Dienstkraftfahrzeug veranlasst und sie persönlich zum Eingang eines anderen Nachtlokals begleitet und in der Folge durch unrichtige Zeitangaben in Schriftstücken bzw die Unterlassung einer Richtigstellung seinen wahren Aufenthalt im Nachtlokal zu verbergen sucht, verletzt seine unmittelbaren Dienstpflichten).

Stammrechtssatz

Die Bundesgendarmerie muß sich bei einem Exekutivorgan auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können (Hinweis E 12.10.1983, VwSlg 11184 A/1983 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090235.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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