RS Vwgh 1999/4/7 98/17/0098

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Veröffentlicht am 07.04.1999
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
LAO OÖ 1996 §212 Abs1;
LAO OÖ 1996 §212 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/25 89/17/0089 1 (hier § 212 OÖ LAO 1996 anzuwenden)

Stammrechtssatz

"Sache" iSd § 224 Abs 1 Wr LAO (ebenso wie iSd § 289 Abs 1 BAO oder des § 66 Abs 4 AVG) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Beh erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbeh zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Ein Verstoß dagegen belastet den Berufungsbescheid mangels funktioneller Zuständigkeit der Berufungsbehörde im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Hinweis E 22.1.1981, 16/2087/79, 16/2088/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170098.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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