RS Vwgh 1999/4/8 AW 98/08/0090

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Veröffentlicht am 08.04.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art51;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): AW 99/08/0009 B 8. April 1999

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG - Die aufschiebende Wirkung kann sich immer nur auf den Beschwerdefall und nicht auch auf gleich gelagerte "Parallelfälle" erstrecken, sodass die Frage, ob der Bund (als Dienstgeber) auch in anderen Fällen bereits zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist, hier weder zu prüfen noch von Bedeutung ist. Auch eine fehlende budgetäre Bedeckung vermag keine Begründung für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils abzugeben, zumal der Bund (als Dienstgeber) seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht bloß nach Maßgabe budgetärer Bedeckung nachzukommen hat. Diese ist vielmehr im Außenverhältnis zu anderen Rechtsträgern ohne Belang.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1998080090.A02

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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