RS Vwgh 1999/4/9 97/19/0657

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Veröffentlicht am 09.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0658 97/19/0659 97/19/0660

Rechtssatz

Die Behörde darf zwar im Hinblick auf die Obliegenheit der Fremden zur Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens von Versagungsgründen auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt von den Angaben der Fremden über ihre Unterkunft ausgehen, die von den Antragstellern in ihren Anträgen und im folgenden Verwaltungsverfahren von sich aus bekannt gegeben wurden (Hinweis E 5.6.1998, 95/19/0861 bis 0866); dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde die Ergebnisse ihrer eigenen Ermittlungen über die Unterkunftsverhältnisse der Fremden diesen im Rahmen des Parteiengehöres nicht vorzuhalten hätte.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190657.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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