RS Vwgh 1999/4/9 97/19/0635

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Veröffentlicht am 09.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/31 95/19/0638 1

Stammrechtssatz

Dem Wortlaut des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 ist - im Gegensatz zu § 13 Abs 3 AVG, der den Versuch der Verbesserung eines Formgebrechens schriftlicher Anbringen zwingend anordnet - eine Verpflichtung der Behörde zur Verbesserung (hier: durch persönliche Antragstellung aus dem Ausland) nicht zu entnehmen ("kann").

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190635.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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