RS Vwgh 1999/4/9 96/19/1163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/16 97/19/1405 1

Stammrechtssatz

Eine Bedachtnahme auf die während eines langjährigen Voraufenthaltes begründeten privaten und familiären Beziehungen in Österreich bei einer auf § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs1 Z 4 FrG 1993 infolge strafrechtlichen Fehlverhaltens gestützten Entscheidung ist auch dann geboten, wenn eine frühere Aufenthaltsberechtigung bereits rechtskräftig entzogen worden ist (Hinweis E 19.12.1997, 96/19/2193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996191163.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten