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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/10/16 97/19/1405 1Stammrechtssatz
Eine Bedachtnahme auf die während eines langjährigen Voraufenthaltes begründeten privaten und familiären Beziehungen in Österreich bei einer auf § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs1 Z 4 FrG 1993 infolge strafrechtlichen Fehlverhaltens gestützten Entscheidung ist auch dann geboten, wenn eine frühere Aufenthaltsberechtigung bereits rechtskräftig entzogen worden ist (Hinweis E 19.12.1997, 96/19/2193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996191163.X01Im RIS seit
02.05.2001