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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art144 Abs1 / PrivatwirtschaftsaktLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Mitteilung der Ärztekammer betreffend die Invertragnahme des Beschwerdeführers für die freiwerdende Kassenarztstelle seines Adoptivvaters mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Mitteilung; kein subjektives Recht auf Reihung durch die Ärztekammer; Gesamtverträge zwischen Ärztekammern und Sozialversicherungsträgern sowie Ausübung des dort vorgesehenen Vorschlagsrechtes als Akte des PrivatrechtsRechtssatz
Siehe auch B v 24.02.97, V49/96 ua.
Der Beschwerdeführer erhielt lediglich eine Mitteilung darüber, daß die Ärztekammer für Kärnten von ihrem Vorschlagsrecht nicht in seinem Sinne Gebrauch zu machen gedenke. Ein subjektives öffentliches Recht auf Reihung durch die Ärztekammer ist dem Beschwerdeführer aber nicht eingeräumt. Auch die zwischen der Ärztekammer für Kärnten und der Kärntner Gebietskrankenkasse bestehende Vereinbarung über Reihungsbestimmungen für die Invertragnahme bei der Kärntner Gebietskrankenkasse für Fachärzte der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer meint, einen - durch das Vorschlagssystem nicht zu beschränkenden - Anspruch auf Abschluss eines Kassenvertrages mit der Gebietskrankenkasse zu haben, so hätte er diesen vor den ordentlichen Gerichten gegenüber der Gebietskrankenkasse geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsakt, Sozialversicherung, Ärzte, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2121.1998Dokumentnummer
JFR_10009777_98B02121_01