RS Vfgh 1999/2/23 G440/97

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö Dienstpragmatik 1972 §4 Abs7
Nö Dienstpragmatik 1972 §26 Abs3
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Versetzungsregelung im Dienstrecht der Nö Landesbediensteten mangels ausreichender Darlegung der Bedenken und mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §26 Abs3 erster Satz Nö Dienstpragmatik 1972 der Landesbeamten als verfassungswidrig wegen fehlender Darlegung der Bedenken bzw. mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit.

Im vorliegenden Antrag werden zum einen verfassungsrechtliche Bedenken nur gegen die Versetzungsregelung der - (auch) insoweit trennbaren - Bestimmung des §26 Abs3 Satz 1 Nö Dienstpragmatik 1972 vorgebracht, hingegen fehlt es an einer Darlegung von gegen die Verfassungsmäßigkeit der übrigen Teile der angefochtenen Regelung, namentlich über die Zuteilung und über eine vorübergehende Verwendung in einem anderen Dienstzweig, sprechenden Bedenken überhaupt.

Wurde weiters - wie es unbestritten feststeht - in Folge einer Verlegung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung insgesamt von Wien nach St. Pölten (s. Nö Landeshauptstadt-Errichtungsgesetz, LGBl. 0007-0) auch jene Dienststelle, bei der der Antragsteller Dienst versieht, dorthin verlegt, kann es sich angesichts der vom Antragsteller geschilderten faktischen Situation im Zusammenhang mit der an ihn gerichteten Weisung, ab 1.9.1997 in St. Pölten seinen Dienst zu versehen, gar nicht um eine "Versetzung" im Sinne der angefochtenen Regelung handeln, worunter iVm §4 Abs7 Nö Dienstpragmatik 1972 allein die dauernde Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle gemeint sein kann.

Entscheidungstexte

  • G 440/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1999 G 440/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Dienstrecht, Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G440.1997

Dokumentnummer

JFR_10009777_97G00440_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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