RS Vwgh 1999/4/12 98/11/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1999
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
FSG 1997 §7 Abs5;

Rechtssatz

Die Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem bestimmten Zeitraum normiert ist, hat zu entfallen (Hinweis E 17.12.1998, 98/11/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110272.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten