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L94056 Ärztekammer SteiermarkNorm
ÄrzteG 1984 §81 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, eine Regelung über den Rückersatz von Beiträgen für den Fall des Ausscheidens aus dem Wohlfahrtsfonds zu treffen (vgl VfSlg 10898). Der Gesetzgeber hat im § 81 Abs 1 ÄrzteG für den Fall der Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste einen Rückersatz von MINDESTENS 50 VH vorgesehen. § 22 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark hält sich in diesem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen, indem das Ausmass des Rückersatzes mit 50 vH bestimmt wird. Es kann auch nicht als sachwidrig erkannt werden, wenn § 22 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark diese Rückersatzregelung auf die Fälle der Befreiung von der Beitragspflicht ausdehnt. Die entsprechende Verordnungsermächtigung findet sich im § 82 ÄrzteG. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher hinsichtlich § 81 Abs 1 ÄrzteG und § 22 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark keine Normbedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110050.X01Im RIS seit
22.05.2001