RS Vfgh 1999/2/23 V1/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Bebauungsplanes infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Die Einschreiterin hat am 22.03.96 einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt, bei dessen Entscheidung §8 und §9 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Stallhof vom 19.11.98 - Bebauungsrichtlinien nach §27 und §28 Stmk RaumOG 1974 igF unter Einbeziehung des §8 und §11 Stmk BauG 1995 - anzuwenden sein werden. Da die Baubehörde erster Instanz nicht entschieden hatte, stellte die Antragstellerin einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat. Da auch dieser keine Entscheidung getroffen hatte, richtete die Antragstellerin eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Antragstellerin steht daher ein zumutbarer Weg zur Verfügung, im Rahmen des Bauverfahrens die Frage der Gesetzmäßigkeit des §8 und §9 der genannten Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Entscheidungstexte

  • V 1/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1999 V 1/99

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V1.1999

Dokumentnummer

JFR_10009777_99V00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten