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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Bebauungsplanes infolge Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesRechtssatz
Die Einschreiterin hat am 22.03.96 einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt, bei dessen Entscheidung §8 und §9 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Stallhof vom 19.11.98 - Bebauungsrichtlinien nach §27 und §28 Stmk RaumOG 1974 igF unter Einbeziehung des §8 und §11 Stmk BauG 1995 - anzuwenden sein werden. Da die Baubehörde erster Instanz nicht entschieden hatte, stellte die Antragstellerin einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat. Da auch dieser keine Entscheidung getroffen hatte, richtete die Antragstellerin eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Antragstellerin steht daher ein zumutbarer Weg zur Verfügung, im Rahmen des Bauverfahrens die Frage der Gesetzmäßigkeit des §8 und §9 der genannten Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V1.1999Dokumentnummer
JFR_10009777_99V00001_01