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L94059 Ärztekammer WienNorm
ABGB §1438;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/10/07 97/11/0152 1Stammrechtssatz
Die Vorgangsweise des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, die Rückerstattung von Beiträgen gem § 11 Abs 3 Satzung des Wohlfahrtsfonds 1995 zum Anlaß zu nehmen, bestehende Beitragsschulden durch Kompensation hereinzubringen, begegnet keinen prinzipiellen Bedenken. Voraussetzung ist jedoch, daß die Forderung fällig, die Beitragsschuld sohin bescheidmäßig festgestellt ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110276.X03Im RIS seit
11.07.2001