Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §28;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/11/0100Rechtssatz
Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer betreffend Versagung der Eintragung in die Ärzteliste steht die Berufung an den örtlich zuständigen Landeshauptmann offen (§ 28 ÄrzteG 1998, früher § 11b Abs 1 ÄrzteG). Da das Ärztegesetz in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung keinen weiteren Rechtszug vorsieht, endet gemäß Art 103 Abs 4 B-VG der administrative Instanzenzug beim Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde. Wird nun auf Grund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (der Landeshauptmann erklärte eine Berufung für zulässig) ein Rechtsmittel ergriffen, welches der Rechtslage entsprechend vom Bundesminister als unzulässig zurückgewiesen wurde, so liegt im Falle der Versäumung der Einbringungsfrist ein Anwendungsfall des § 46 Abs 2 VwGG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110099.X01Im RIS seit
22.05.2001