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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1984 §75 Abs6;Rechtssatz
§ 75 Abs 6 ÄrzteG enthält keine abschließende Regelung über die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag von Ärzten, die ihren Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben. Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel sind vielmehr Inhalt der gemäß § 82 ÄrzteG zu erlassenden Satzung bzw Beitragsordnung. Gegen Art I Abschn I Abs 2 BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK 1995 (Hinzurechnung der Fondsbeiträge) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110095.X02Im RIS seit
22.05.2001