RS Vwgh 1999/4/12 98/11/0095

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75 Abs6;
ÄrzteG 1984 §82;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Art1 Abschn1 Abs2;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;

Rechtssatz

§ 75 Abs 6 ÄrzteG enthält keine abschließende Regelung über die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag von Ärzten, die ihren Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben. Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel sind vielmehr Inhalt der gemäß § 82 ÄrzteG zu erlassenden Satzung bzw Beitragsordnung. Gegen Art I Abschn I Abs 2 BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK 1995 (Hinzurechnung der Fondsbeiträge) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110095.X02

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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