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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Kraftfahrbehörde ist auch an rechtskräftige Strafverfügungen gebunden, in gleicher Weise wie an rechtskräftige Bestrafungen durch ein Straferkenntnis, weil beiden Erledigungsformen dieselbe Bedeutung zukommt (Hinweis E 21.2.1990, 90/03/0013, 18.12.1997, 96/11/0038). Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im Entziehungsverfahren nach dem FSG 1997 somit nicht mehr in Betracht (Hinweis E 30.6.1998, 98/11/0134).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110255.X01Im RIS seit
12.06.2001