RS Vfgh 1999/2/23 B1655/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
DSt 1990 §63

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch unrichtige Zusammensetzung des erkennenden Senats der OBDK; Verstoß gegen die Übergangsbestimmungen zu der im Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Geschäftsverteilung

Rechtssatz

Der bereits bestellte Berichterstatter Dr. M gehörte dem Senat 3 wiederum nur als Ersatzmitglied an. Für diesen Fall trifft Pkt. 1 der Übergangsbestimmungen der Geschäftsverteilung für das Jahr 1997 keine ausdrückliche Regelung; jedoch ist der zweite Satz - nach seinem Zweck - analog anzuwenden. Dieser Satz ist erkennbar von dem Bestreben getragen, einen Wechsel in der Person des Berichterstatters hintanzuhalten.

Dr. M trat sohin (zu Recht) an die Stelle des erstangeführten Anwaltsrichters Dr. B. Dr. N hat jedoch am Verfahren nicht teilgenommen, sondern Dr. R. Daß 1996 an die Stelle Dr. M Dr. R getreten war, rechtfertigt nicht, ihn nun auch anstelle Dr. N heranzuziehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Übergangsbestimmung, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1655.1997

Dokumentnummer

JFR_10009777_97B01655_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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