TE Vfgh Beschluss 2005/3/16 B62/05, G5/05 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2005
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/16 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EMRK
HabsburgerG
Stiftungs- und FondsreorganisationsG §6, §7
StV Wien 1955 Art10
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf Entschädigung nach dem EntschädigungsfondsG mangels Bescheidcharakters von Erledigungen der Schiedsinstanz für Naturalrestitution; Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des HabsburgerG und des Stiftungs- und FondsreorganisationsG mangels unmittelbarer und aktueller Betroffenheit bzw mangels diesbezüglicher Darlegungen

Spruch

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Gesetzesprüfungsanträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Erstbeschwerdeführer und Erstantragsteller ist der "Verein 'Familienversorgung 1936' zur Antragstellung und Verwaltung von Leistungen aus dem Entschädigungsfonds", der - gemäß dem Parteienvorbringen im Antrag an die Schiedsinstanz für Naturalrestitution - "am 17. Juni 2003 rechtswirksam entstanden ist".

Der Zweitbeschwerdeführer und Zweitantragsteller wird als "Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen" (im Folgenden: "FVF") bezeichnet, der vom Drittbeschwerdeführer bzw. Drittantragsteller verwaltet werde. Dazu wird ausgeführt:

"Zur Legitimation des [zweiten] Beschwerdeführers

Der per Erlass des Bundeskanzleramtes vom 29. April 1936, Zl 147.334-4/1936 neu errichtete Familienversorgungsfonds 1936 wurde nach dem 'Anschluss' mit Gesetz vom 14. März 1939 über die Rückgängigmachung der Ausfolgung von Vermögen an das Haus Habsburg-Lothringen aufgelöst. Dieses Gesetz und die dahinter liegenden politischen Ziele waren eindeutig nationalsozialistisch motiviert. Die Habsburger, vom nationalsozialistischen Regime als 'Landesfeinde' und 'Hochverräter' verfolgt, sollten bestraft und der Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz beraubt werden, weil sie sich offen gegen den Nationalsozialismus gestellt haben. Das konfiszierte Vermögen sollte dem Deutschen Reich zugeführt werden. Kraft des Rechts-Überleitungsgesetzes vom 1. Mai 1945 wurden 'alle' nach dem 13. März 1938 erlassenen gesetzlichen Vorschriften, die 'mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich' unvereinbar sind 'oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind' oder 'die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten', aufgehoben. Die Bundesregierung hat von ihrer Ermächtigung nach §1 Abs2 R-ÜG - einer Ermächtigung zur deklarativen Kundmachung, welche Gesetze im Einzelnen von der Aufhebung umfasst sind - im Hinblick auf den Familienversorgungsfonds und das Gesetz vom 14. März 1939 keinen Gebrauch gemacht. Dennoch erlangte der Familienversorgungsfonds mit Inkrafttreten des R-ÜG allein schon ex lege wieder Rechtspersönlichkeit, weil die Tatbestandsmerkmale des R-ÜG erfüllt sind. Allerdings wurde der Fonds seither noch nicht mit Vermögenswerten ausgestattet.

Auch das wieder in Kraft gesetzte, aus der Revolution 1919 entstammende, Gesetz vom 3. April 1919 betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen ist kein Hindernis für das rechtliche Bestehen des Familienversorgungsfonds 1936: es handelte sich bei dem im Jahr 1919 per Gesetz aufgelösten Fonds um einen vom Familienversorgungsfonds 1936 verschiedenen Rechtsträger, und nicht einmal der Familienversorgungsfonds 1936 selbst definierte sich als Rechtsnachfolger der 1919 aufgelösten juristischen Personen. Der Familienversorgungsfonds 1936 besteht daher heute als Rechtsperson, zumindest als vermögensloser 'Rumpffonds'. Er wird auf Grund des Schreibens vom 22. Mai 2003 des Fondschef an das Bundeskanzleramt gemäß §4 Abs4 des Fondsstatuts von dessen Sohn, dem

3.

Beschwerdeführer, nach Außen vertreten. Da der

2.

Beschwerdeführer, ebenso wie die übrigen Beschwerdeführer, durch die Zurückweisung der Schiedsinstanz in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, kommt auch ihm das Recht zu, den Verfassungsgerichtshof anzurufen."

Zur Legitimation des Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführers (bzw. -antragstellers) enthalten Beschwerde und Anträge keine gesonderten Ausführungen.

II. 1. Die Beschwerdeführer beantragten bei der Schiedsinstanz für Naturalrestitution, ihnen Entschädigungen nach dem Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 21/2001 (im Folgenden: EFG), zuzuerkennen sowie subsidiär den FVF anzuerkennen und die nach dem EFG zu restituierenden Vermögenschaften in diesen Fonds einzubringen. Ferner wurde subsidiär beantragt, "die Schiedsinstanz möge den vorliegenden Antrag als Individualantrag jedes einzelnen Vereinsmitgliedes behandeln und diesen einzelne Leistungen aus dem Allgemeinen Entschädigungsfonds nach Aufteilungsregeln des Statuts des FVF 1936 zusprechen".

Die Schiedsinstanz beschloss am 6. Dezember 2004, die Anträge zurückzuweisen. Dagegen richtet sich die vorliegende, zu B62/05 protokollierte und auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird, nämlich des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums und des Rechts auf ein faires Verfahren. Es wird die Aufhebung der angefochtenen "Entscheidung" der Schiedsinstanz für Naturalrestitution sowie - für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde - deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof "über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden". Wie der Gerichtshof bereits im Erk. vom 14. Dezember 2004, B783/04, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat, stellen "Entscheidungen" der Schiedsinstanz für Naturalrestitution Empfehlungen an den zuständigen Bundesminister dar, an die dieser weder bei positivem noch bei negativem Inhalt gebunden ist. Ihre Erledigungen sind daher keine Bescheide einer Verwaltungsbehörde iSd Art144 B-VG, so dass die vorliegende Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

III. 1. Ferner stellten die Antragsteller gemäß Art140 B-VG die zu G5-7/05 protokollierten Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge

"a) gemäß Art140 Abs3 B-VG iVm §64 Abs1 VfGG den §7 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, betreffend Maßnahmen auf dem Gebiete des Stiftungs- und Fondswesens (Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz), BGBl Nr 197/1954 idF BGBl Nr 11/1975 zur Gänze,

in eventu litb) in §7 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, betreffend Maßnahmen auf dem Gebiete des Stiftungs- und Fondswesens (Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz), BGBl Nr 197/1954 idF BGBl Nr 11/1975 zur Gänze,

in eventu die Wörter 'zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche ist die Republik Österreich berechtigt.' in §7 litb) des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, betreffend Maßnahmen auf dem Gebiete des Stiftungs- und Fondswesens (Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz), BGBl Nr 197/1954 idF BGBl Nr 11/1975 als verfassungswidrig aufheben;

[...]

a) gemäß Art140 Abs3 B-VG iVm §64 Abs1 VfGG die §§5, 6 und 7 des Gesetzes vom 3. April 1919, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, StGBl 209/1919 idF BGBl Nr 1/1920, BGBl Nr 30/1928, BGBl Nr 194/1999, zur Gänze,

in eventu §5 des Gesetzes vom 3. April 1919, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, StGBl 209/1919 idF BGBl Nr 30/1928, zur Gänze, sowie §6 Abs2 und Abs3 desselben Gesetzes, StGBl 209/1919 idF BGBl I Nr 194/1999, zur Gänze,

in eventu §5 des Gesetzes vom 3. April 1919, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, StGBl 209/1919 idF BGBl Nr 30/1928 zur Gänze, sowie §6 Abs3 desselben Gesetzes, StGBl 209/1919 idF BGBl I Nr 194/1999, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben; sowie

b) gemäß Art140 Abs3 B-VG iVm §64 Abs1 VfGG die Wörter 'Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen' im Bundes-Verfassungsgesetz BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 100/2003, als verfassungswidrig aufheben; sowie

c) gemäß Art140 Abs3 B-VG iVm §64 Abs1 VfGG in Art10 Abs2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (Staatsvertrag von Wien), BGBl Nr 152/1955, in Verfassungsrang gemäß ArtII Z3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, mit dem Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Staatsverträge abgeändert und ergänzt werden, kundgemacht in BGBl Nr 59/1964 idF BGBl Nr 168/1968, die Wörter 'Österreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz vom 3. April 1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten.' als verfassungswidrig aufheben".

2. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsanträge erwogen:

2.1 Jene Bestimmungen, die von den Antragstellern bekämpft werden, waren bereits mehrmals Gegenstand von Gesetzesprüfungsanträgen.

Den Erk. VfSlg. 11.888/1988 und 12.223/1989 lagen Anträge zu Grunde, Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, StGBl. Nr. 209/1919 (im Folgenden: HabsbG) aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof wies die Anträge zurück und begründete dies wie folgt:

"Notwendige - hier nicht erfüllte - primäre Voraussetzung eines ('Individual'-)Antrags auf Aufhebung von Verfassungsgesetzen des Bundes, deren verfassungsmäßiges Zustandekommen nach den Regeln des Art44 Abs3 B-VG bestritten wird, ist jedenfalls schon in formaler Beziehung die schlüssige Behauptung einer ' Ä n d e r u n g ' der Bundesverfassung. Daran mangelt es in diesem Fall, weil Art60 Abs3 Satz 2 B-VG und das Zitat des HabsburgerG in Art149 Abs1 B-VG wie Art44 Abs3 B-VG selbst - inhaltlich gesehen - bereits Bestandteil der Urfassung des B-VG aus dem Jahr 1920 waren: Einzelne Bestimmungen des B-VG lassen sich denknotwendig nicht an der zugleich geschaffenen Norm des Art44 (B-VG) messen, die nur für künftige (Verfassungs-)'Änderungen' bedeutsam sein kann. Ebensowenig steht der ('Individual'-)Antrag aber auf dem Boden einer Änderung der Bundesverfassung (hier des Art149 B-VG), wenn er ArtII des Verfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 aufgehoben wissen will; denn dieses Verfassungsgesetz läßt das (in Art149 B-VG angeführte) HabsburgerG ausdrücklich unberührt.

[...]

Des weiteren [wird] im Antrag [...] die Aufhebung der Z2 in Art10 des Staatsvertrages von Wien [...] begehrt. Aus Art140 B-VG iVm §62 VerfGG 1953 und Art140a B-VG iVm §66 VerfGG 1953 erhellt jedoch, dass diese Bestimmungen für derartige (Staatsverträge betreffende) A u f h e b u n g s begehren ebenso wie für Anträge auf Unzulässigerklärung [...] keine geeignete Rechtsgrundlage bieten. Auch in diesen Punkten ist der Antrag darum unzulässig."

Gleiches gilt auch für die vorliegenden Anträge auf Aufhebung von Teilen des HabsbG bzw. dieses Gesetzes zur Gänze sowie für die Aufhebung von Bestimmungen des B-VG und des Staatsvertrages von Wien vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955.

Manche Ausführungen der Anträge erwecken den Eindruck, dass die Antragsteller der Meinung sind, dem HabsbG sei derogiert worden. In diesem Fall fehlte es aber am Gegenstand der Gesetzesprüfung, und es wären auch aus diesem Grund die Anträge zurückzuweisen. Es ist aber auch unerfindlich, warum die an die Signatarstaaten des Staatsvertrages von 1955 gerichtete Erklärung der Bundesregierung vom 8. November 1990 zu dessen Art12 bis 16 auch dessen Art10 oder gar das HabsbG "obsolet" hätte machen sollen, zumal selbst dessen Aufhebung an der Geltung des HabsbG als Verfassungsbestimmung nichts ändern würde. Ebensowenig kann der Beitritt Österreichs zur EMRK etwas an der Weitergeltung des HabsbG geändert haben. Dies allein schon deshalb, weil der Entzug des Vermögens durch die Behörden des Dritten Reiches, auf die sich die Anträge beziehen, nahezu zwei Jahrzehnte vor dem Beitritt Österreichs zur EMRK liegt. Die EMRK hat keine rückwirkende Kraft. Auf vor dem In-Kraft-Treten stattgefundene Ereignisse findet sie keine Anwendung, auch wenn deren Wirkungen fortdauern (EGMR 12.7.2001, 42527/98 - Prinz Hans Adam II von Liechtenstein gegen Deutschland, Rz 80-87; vgl. auch Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Auflage [1996] Rz 21 zu Art1

1. ZPEMRK und die dort genannten Entscheidungen der EKMR betreffend die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen durch Österreich im Jahre 1919; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 89 ff.).

2.2 Ferner führen die Antragsteller aus, dass die Vermögensentziehung dem "im europäischen acquis comunautaire verankerten Gleichheitsgrundsatz" widerspreche. Wenn sie damit meinen, dass die bekämpften Normen unmittelbar anzuwendendem Gemeinschaftsrecht widersprechen, so wäre - träfe dies zu (aM. Kolonovits, HabsbG, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Vorbem Rz 22) - der Antrag im Hinblick auf den auch vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts unzulässig, weil in diesem Fall auszuschließen wäre, dass die Antragsteller durch die bekämpfte Norm iSd Art140 Abs1 B-VG in ihren Rechten unmittelbar und aktuell verletzt sein könnten (vgl. VfSlg. 15.771/2000).

2.3 Dem Erk. VfSlg. 12.909/1991 lag ein Antrag zu Grunde, Bestimmungen des Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 197/1954 (im Folgenden: StFRG), darunter dessen §7, aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Antragslegitimation voraussetzt, dass das Gesetz selbst unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift. Dies sei beim (damaligen) Antragsteller aber nicht der Fall gewesen, weil sich das Gesetz nicht an ihn gerichtet habe.

Die Bestimmungen des StFRG über Fonds (Abschnitt II) lauten:

"Fonds.

§6. (1) Die Bestimmungen des Abschnittes I gelten, soweit im Abs2 und im §8 nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für Fonds, deren Rechtspersönlichkeit durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde anerkannt wurde.

(2) Auf den ehemaligen Wiener Krankenanstaltenfonds findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.

§7. Für Fonds, deren Rechtspersönlichkeit durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde anerkannt wurde, die aber in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme durch Gesetz aufgelöst und seither nicht wiederhergestellt worden sind, gilt folgendes:

a)

Die anläßlich der Auflösung solcher Fonds eingetretenen Vermögensübertragungen sind Vermögensentziehungen im Sinne der Rückstellungsgesetze;

b)

zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche ist die Republik Österreich berechtigt. Die Bestimmungen des §2 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten auch für die Erhebung dieser Rückstellungsansprüche."

Würde §7 StFRG zur Gänze oder teilweise aufgehoben, wie dies die Antragsteller begehren, so wären gemäß §6 die Bestimmungen des StFRG über Stiftungen anzuwenden. §2 StFRG bestimmt, dass die Wiederherstellung der Rechtspersönlichkeit einer aufgelösten Stiftung beantragen kann, wer am 12. März 1938 zur Vertretung der Stiftung berufen war. Ein Antrag auf Wiederherstellung war binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (28. August 1954) beim zuständigen Bundesminister einzubringen.

Die Antragsteller haben nicht dargetan, warum sie durch die angefochtene Bestimmung unmittelbar und aktuell betroffen sind. Es ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, welche Änderung der Rechtsstellung der Antragsteller durch eine allfällige Aufhebung der Bestimmung überhaupt bewirkt würde, zumal selbst bei Wegfall dieser Bestimmung weder der FVF wieder Rechtspersönlichkeit erhielte, noch Restitutionsanträge gestellt werden könnten.

2.4 Die Anträge der Antragsteller waren schon aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Es war daher nicht mehr darauf einzugehen, ob die Antragsteller auch aus anderen Gründen nicht zur Antragstellung legitimiert sind.

IV. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden. Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich, weil nur über die Zulässigkeit der Beschwerde sowie der Individualanträge zu entscheiden war. Auch ist der von den Antragstellern behauptete Sachverhalt - soweit er für die Zulässigkeit der Anträge relevant war - dem vorliegenden Beschluss zu Grunde gelegt worden. Es waren (anders als im Falle EGMR 12.7.2001, 33071/1996 - Malhouse gegen Tschechische Republik) lediglich Rechtsfragen zu entscheiden, die bereits durch die Vorjudikatur geklärt waren.

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Derogation materielle, Stiftungs- und Fondswesen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B62.2005

Dokumentnummer

JFT_09949684_05B00062_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten