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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, wonach Misshandlungen in der vom Fremden geschilderten Form (Fußtritte und Schläge mit Gummiknüppel über zehn Minuten hindurch) auch nach mehr als fünf Wochen sichtbare Spuren zurücklassen. Es kommt darauf an, welche Körperteile in welchem Ausmaß tangiert waren und wie die Schläge den Körper des Fremden getroffen haben.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210321.X01Im RIS seit
20.11.2000