RS Vwgh 1999/4/12 99/11/0086

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §57 Abs3 ;
AVG §6 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde, die einen Mandatsbescheid erlassen hat, der nicht nach § 57 Abs 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, bleibt für das weitere Verfahren betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid auch dann zuständig, wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt hatten, geändert haben (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110086.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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