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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Behörde, die einen Mandatsbescheid erlassen hat, der nicht nach § 57 Abs 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, bleibt für das weitere Verfahren betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid auch dann zuständig, wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt hatten, geändert haben (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110086.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017