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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/20 90/06/0193 5Stammrechtssatz
Die Bestimmungen über die Kostentragung (§ 59 Abs 1 iVm § 74 AVG) lassen eine Feststellung der Kostentragungspflicht lediglich dem Grunde nach nicht zu; es fehlt dafür - anders als etwa im Anwendungsbereich der Zivilprozeßordnung, wo nach § 393 ZPO die Möglichkeit besteht, zB zuerst über die Verpflichtung zur Einbringung einer Geldleistung dem Grunde nach, dann über die Höhe zu entscheiden - eine gesetzliche Grundlage. Ein Bescheid, in dem die ziffernmäßige Bestimmung der Kosten einem gesonderten Bescheid vorbehalten wird, ist rechtswidrig. Darüber hinaus setzt die Entscheidung über die Tragung der Kosten im Beschwerdefall (auch) die Entscheidung in der Sache selbst voraus.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110016.X02Im RIS seit
20.11.2000