RS Vfgh 1999/2/23 V4/99

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
SchilderO der Österr Ärztekammer vom 01.12.95 §6 Abs3, §8 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Schilderordnung der Ärztekammer betreffend zusätzliche Hinweistafeln mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich Antrag auf Bewilligung eines Hinweisschildes zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §6 Abs3 und des §8 Abs1 der SchilderO der Österreichischen Ärztekammer vom 01.12.95.

Neuerlassung der SchilderO nicht bloß zur Unterlaufung des verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den zu V127/97 registrierten Antrag beim Verfassungsgerichtshof erst nach Beschlußfassung und Kundmachung der neuen Schilderordnung gestellt; die Österreichische Ärztekammer konnte zum Zeitpunkt der Beschlußfassung und Kundmachung der neuen Schilderordnung demnach noch gar kein Normenkontrollverfahren unterlaufen.

Dem Antragsteller steht es jederzeit frei - und wäre im übrigen schon seit Erlassung der neuen Schilderordnung im März 1996 freigestanden - auf Grund der neuen Schilderordnung neuerlich die Bewilligung seines Hinweisschildes zu beantragen, um entweder eine Bewilligung oder einen vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid zu erwirken.

Entscheidungstexte

  • V 4/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1999 V 4/99

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Ärztekammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V4.1999

Dokumentnummer

JFR_10009777_99V00004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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