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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1984 §75 Abs6;Rechtssatz
§ 75 Abs 6 und 7 ÄrzteG stellen keine abschließende Regelung betreffend die Beiträge von Ärzten, die ihren Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, dar. Gegen Art I Abschn IV BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK 1995, wonach die vom Dienstgeber abgeführten Beträge vorläufige Beiträge sind und die endgültige Festsetzung auf Basis der Verhältnisse des drittvorangegangenen Jahres erfolgen, bestehen daher keine Bedenken hinsichtlich seiner Gesetzmäßigkeit. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Beiträge ist auch gegenüber ausschließlich in einem Dienstverhältnis tätigen Ärzten nicht unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110095.X04Im RIS seit
22.05.2001