RS Vwgh 1999/4/12 98/11/0272

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §37;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Hat der Lenker sowohl im Entziehungsverfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren bestritten, die ihm in der Anzeige angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, hat die belangte Behörde mangels Bindung an das Straferkenntnis in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung selbständig die vom Lenker eingehaltene Geschwindigkeit zu ermitteln.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110272.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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