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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der Lenker sowohl im Entziehungsverfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren bestritten, die ihm in der Anzeige angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, hat die belangte Behörde mangels Bindung an das Straferkenntnis in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung selbständig die vom Lenker eingehaltene Geschwindigkeit zu ermitteln.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110272.X02Im RIS seit
20.11.2000