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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Weder die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe noch der Umstand, dass der Fremde (ein Kosovar) auf Grund von Bestimmungen des Strafgesetzes seines Heimatstaates (hier: Bundesrepublik Jugoslawien) verurteilt wurde und dass ihm laut Urteil das Recht zur Berufung offen gestanden wäre, besagen etwas über die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens oder über eine allfällige ethnische Ausrichtung. Letzteres - was gegebenenfalls den Tatbestand des § 37 Abs 2 FrG 1993 verwirklichen würde - könnte nur dann verneint werden, wenn feststünde, dass in gleich gelagerten Fällen auch anders stämmige (hier: serbisch-stämmige) Bürger des Heimatstaates mit einer vergleichbaren Strafe belegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210321.X02Im RIS seit
20.11.2000