RS Vwgh 1999/4/12 97/21/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;

Rechtssatz

Weder die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe noch der Umstand, dass der Fremde (ein Kosovar) auf Grund von Bestimmungen des Strafgesetzes seines Heimatstaates (hier: Bundesrepublik Jugoslawien) verurteilt wurde und dass ihm laut Urteil das Recht zur Berufung offen gestanden wäre, besagen etwas über die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens oder über eine allfällige ethnische Ausrichtung. Letzteres - was gegebenenfalls den Tatbestand des § 37 Abs 2 FrG 1993 verwirklichen würde - könnte nur dann verneint werden, wenn feststünde, dass in gleich gelagerten Fällen auch anders stämmige (hier: serbisch-stämmige) Bürger des Heimatstaates mit einer vergleichbaren Strafe belegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997210321.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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