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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Die Ergebnisse einer auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 Z. 1 AlVG abstellenden, insoweit aber durch ein gesetzlich nicht vorgesehenes Zusatzerfordernis ("im Ausmaß von 35-40 Wochenstunden") angereicherten Befragung des Arbeitslosen - völlig losgelöst von seinem sonstigen Verhalten und im Besonderen auch von den in § 10 Abs 1 AlVG vorgesehenen konkreten, jeweils nur zum befristeten Ausschluss von der Leistung führenden Anknüpfungspunkten - sind nicht als Grundlage für eine generelle Verneinung seiner Arbeitswilligkeit heranzuziehen. Die zeitliche Beurteilungsperspektive wäre insoweit nicht die gleiche, als im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitswilligkeit auch die Bereitschaft des Arbeitslosen, seine die Verfügbarkeit einschränkenden anderweitigen Inanspruchnahmen im Falle einer Vermittlung erforderlichenfalls zu beenden, zu berücksichtigen wäre, wohingegen es im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 AlVG auf das Ausmaß der anderweitigen Inanspruchnahmen schon während des Zeitraumes, für den die Geldleistung beansprucht wird, ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080005.X02Im RIS seit
18.10.2001