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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs6 lite idF 1995/297 ;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0354Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/03/18 96/08/0167 2Stammrechtssatz
Weder aus dem - sich im sprachlichen "Graubereich" bewegenden - Text des § 12 Abs 6 lit e AlVG noch aus dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers ergibt sich, daß Arbeitslosigkeit vorliegt, wenn lediglich eine der beiden Maßgrößen (Einkommen, Umsatz) die in dieser Bestimmung genannte Grenze nicht übersteigt (mit näheren Ausführungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080283.X01Im RIS seit
21.02.2002