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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §33;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/12/22 96/08/0314 2Stammrechtssatz
Die Notstandshilfe genießt als (teilweise) beitragsfinanzierte Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung den Eigentumsschutz des - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Art 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur MRK. Dies ist auf das Arbeitslosengeld (arg aminori ad maius) zu übertragen und hat ua zur Konsequenz, daß der Gesetzgeber diese Rechte nach Art 14 MRK ohne Benachteiligung, die im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist, zu gewährleisten hat. Dies hindert freilich weder die Vollziehung in Gesetzen vorgesehener fremdenpolizeilicher Maßnahmen, noch bestehen an sich Zweifel daran, daß das Arbeitslosenversicherungsrecht an sich am Fremdenrecht anknüpfen darf, insoweit dies in sachlicher Weise geschieht (Hinweis E VfGH 11.3.1998, G 363-365/95 u EGMR Gaygusuz gegen Österreich, JBl 1997, 364 = ÖJZ 1996/37).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080506.X01Im RIS seit
18.10.2001