RS Vwgh 1999/4/13 97/08/0031

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Veröffentlicht am 13.04.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BAO §293;
BSVG §23 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/08 90/08/0069 4

Stammrechtssatz

Ratio legis der Regelung des § 23 Abs 5 zweiter Satz BSVG ist die Wahrung des Gleichlaufes von Beitragsrecht und Leistungsrecht. Erblickt man aber darin den Sinn der Norm, dann kann es keinen Unterschied machen, ob die rückständige Änderung des Einheitswertes einen früheren Einheitswertbescheid ganz oder teilweise aus dem Rechtsbestand beseitigt, weil die Vermeidung der beitragsrechtlichen Rückwirkung an sich das gesetzgeberische Anliegen ist, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080031.X04

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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