RS Vwgh 1999/4/13 97/08/0506

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
B-VG Art7;
FlKonv Art33 Abs1;
FrG 1993 §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/22 96/08/0314 4

Stammrechtssatz

Jener Fall, in dem sich ein Ausländer zwar einerseits formell nicht im Inland aufhalten darf, andererseits aber auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht gesetzt werden dürfen, zB weil der betreffende Ausländer Abschiebungsschutz nach Art 33 Abs 1 FlKonv iVm dem (im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des vorliegenden Falls noch zu berücksichtigenden) § 37 FrG 1993 genießt, kann einem tatsächlichen Auslandsaufenthalt nicht gleichgesetzt werden; besteht daher keine Möglichkeit, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen (und zu vollstrecken), so läuft der Ausschluß von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Aufenthaltsberechtigung in einem solchen Fall auf eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit hinaus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080506.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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