RS Vfgh 1999/2/23 A10/98

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
GehG 1956 §13
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Klage gegen den Bund auf Auszahlung von Bezügen und auf Schadenersatz als offenbar aussichtslos; Zurückweisung der Klage zu gewärtigen

Rechtssatz

Mit der beabsichtigten Klage würde nicht bloß die Liquidierung gebührender Dienstbezüge begehrt; sie bezöge sich vielmehr auf die Rechtsfrage der Gebührlichkeit dieser Bezüge unter dem Blickwinkel des §13 Abs3 Z2 GehG 1956 (Entfall der Bezüge, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen). Darüber wurde jedoch bereits mit einem im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Bundeskanzlers formell rechtskräftig entschieden. Dem Antragsteller stand es auch offen, den genannten Bescheid mittels Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu bekämpfen. Schadenersatzansprüche wiederum sind, von besonderen gesetzlichen Regelungen abgesehen, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • A 10/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1999 A 10/98

Schlagworte

VfGH / Klagen, Dienstrecht, Bezüge Entfall, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:A10.1998

Dokumentnummer

JFR_10009777_98A00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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