RS Vwgh 1999/4/13 97/08/0031

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Veröffentlicht am 13.04.1999
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Index

33 Bewertungsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BewG 1955 §30 Abs3;
BewG 1955 §37;
BewG 1955 §40;
BSVG §23 Abs3 litd;
BSVG §23 Abs3 lite;
BSVG §23 Abs5;

Rechtssatz

Anders als das Bewertungsgesetz 1955, das flächenbezogene und nicht flächenbezogene Bewertungen kennt, knüpft das BSVG am gesamten Einheitswert in einheitlicher Weise an und differenziert nicht mehr zwischen flächenbezogenen und nicht flächenbezogenen Bewertungen. Auch eine nicht flächenbezogene Bewertung ist daher von Flächenänderungen im Sinne des § 23 Abs 5 erster Satz BSVG betroffen. Daraus ergibt sich, dass sich der Zuschlag zum Einheitswert auf die dem Einheitswert insgesamt zu Grunde gelegte landwirtschaftlich genutzte Fläche bezieht und im Sinne des § 23 Abs 3 lit d und lit e BSVG bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nur derjenige Einheitswert und nur derjenige Zuschlag zugrundezulegen ist, der der im Beurteilungszeitraum gepachteten (kleineren) Fläche entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080031.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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