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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §30 Abs3;Rechtssatz
Anders als das Bewertungsgesetz 1955, das flächenbezogene und nicht flächenbezogene Bewertungen kennt, knüpft das BSVG am gesamten Einheitswert in einheitlicher Weise an und differenziert nicht mehr zwischen flächenbezogenen und nicht flächenbezogenen Bewertungen. Auch eine nicht flächenbezogene Bewertung ist daher von Flächenänderungen im Sinne des § 23 Abs 5 erster Satz BSVG betroffen. Daraus ergibt sich, dass sich der Zuschlag zum Einheitswert auf die dem Einheitswert insgesamt zu Grunde gelegte landwirtschaftlich genutzte Fläche bezieht und im Sinne des § 23 Abs 3 lit d und lit e BSVG bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nur derjenige Einheitswert und nur derjenige Zuschlag zugrundezulegen ist, der der im Beurteilungszeitraum gepachteten (kleineren) Fläche entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080031.X05Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009