RS Vwgh 1999/4/13 97/08/0506

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1999
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs4;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/20 98/08/0130 4 Hier: Aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles besteht somit kein Hindernis, eine sogar verfassungsrechtlich gebotene Ergänzung dieser Bestimmung dahin vorzunehmen, dass - vor dem Hintergrund der Zwecke der Arbeitslosenversicherung und der verfassungsrechtlichen Schranken, unter denen ihre beitragsfinanzierten Geldleistungen gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen - der Status eines Arbeitslosen, der über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 des Asylgesetzes verfügt, und der sich daher erlaubterweise im Inland aufhält, jenem auf Grund eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 7 Abs 4 AlVG (nämlich: im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfügbarkeit) gleichzuhalten ist.

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber in § 7 Abs 4 AlVG mögliche andere als die dort aufgezählten Aufenthaltstitel nicht bedacht hat (Hinweis E 12.5.1998, 98/08/0033), kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches sich aus Art 6 Assozrat Beschluß 1/80 ergibt, in dieser Aufzählung nicht erwähnt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080506.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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